Baden-Württemberg |
Art. 12 (1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. (2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend. Art. 16 (1) In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. (...) Art. 17 (1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik. Art. 21 (1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen (...) |
Bayern |
Art. 131 (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen. Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne. (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen. (4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft zu unterrichten. |
Berlin |
In der Verfassung nicht festgelegt |
Brandenburg |
Art.28 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern. |
Bremen |
Art. 26 Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben: Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft. Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun. Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker. Die Erziehung zum Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt. Art. 33 In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. (...) |
Hamburg |
In der Verfassung nicht festgelegt |
Hessen |
Art. 56 (...) Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein. Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit. Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit, die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur, nicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden sind Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen Staates gefährden. (...) |
Mecklenburg-Vorpommern |
Art. 15 (...) (4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie künftigen Generationen zu tragen |
Niedersachsen | Keine Bildungsziele normiert; lediglich die Feststellung, daß jeder Mensch das Recht auf Bildung besitzt |
Nordrhein-Westfalen |
Art.7 (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. |
Rheinland-Pfalz |
Art. 33 Die Schule hat die Jugend zu Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerverständigung zu erziehen. |
Saarland |
Art. 30 Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. |
Sachsen |
Art. 101 (1) Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen. |
Sachsen-Anhalt |
Art. 27 (1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen. |
Schleswig-Holstein |
In der Verfassung nicht festgelegt |
Thüringen |
Art. 22 (1) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fördern. (2) Der Geschichtsunterricht muß auf eine unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. |
Bayern legt als einziges Land in Art.131 IV fest, daß Mädchen und Buben in Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft zu unterrichten sind (bis zur Verfassungsänderung 1998 kam dieses Privileg nur Mädchen zu)
Bemerkenswert finde ich die Festlegung Hessens und Thüringens im Rahmen des Geschichtsunterrichts auf eine unverfälschte Darstellung Wert zu legen, was sicherlich in den Erfahrungen mit dem Dritten Reiches bzw. der DDR begründet liegt. Zudem verlangt Hessen die Darstellung der großen Wohltäter der Menschheit, nicht aber Feldherren, Schlachten und Kriegen (sind aber nicht auch diese für die Entwicklung der Menschheit bedeutsam?).
Wenn ich die "richtige" Konsequenz aus der letzten Alternative von Art. 12 (2) der Baden-Württembergischen Verfassung ziehe, dann muß man davon ausgehen, daß sich die Jugend dort selbst erzieht
Schließlich ist es vielleicht interessant, die Sprache der Verfassungen der "neuen Bundesländer" mit der der alten Länder zu vergleichen, welche zwischen 1946 und 1957 entstanden sind. Besonders bei den Verfassungen Thüringens und Mecklenburg-Vorpommerns ist mir die modernere Sprache aufgefallen