BAK-Berechnung nach der Widmark´schen Formel

Alkoholberechnung nach der Widmark´schen Formel



Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) nach der Widmark´schen Formel ist relativ ungenau und kann daher nur als grober Anhaltspunkt dienen.

Dabei wird der reine Alkohol (in Gramm) durch das sog. reduzierte Körpergewicht geteilt.
Die Alkoholmenge berechnet sich dabei folgendermaßen: Die getrunkene Flüssigkeitsmenge in ml wird mit dem Alkoholgehalt der Flüssigkeit in Vol. % multipliziert.

Beispiel: 1.5 Liter Bier mit einem Alkoholgehalt von 5 Vol. % ergibt:


1.500 ml * 0.05 % = 75 ml reiner Alkohol


Diese Menge reiner Alkohol in ml muß nun in Gramm umgerechnet werden. Dazu wird der Alkohol in ml mit dem spezifischen Gewicht von Alkohol von 0.81 (gegenüber Wasser = 1) multipliziert.

Die errechneten 75 ml Alkohol ergeben somit,


75 ml * 0.81 = 60.75 g reiner Alkohol


Dieser Wert muß durch das reduzierte Körpergewicht geteilt werden. Dazu wird das tatsächliche Körpergewicht bei Männern mit 0.7, bei Frauen mit 0.6 multipliziert. Dies ergibt sich daraus, daß sich der Alkohol nur auf das Wasser im Körper des Menschen verteilt. Die sonstigen Körperstoffe müssen daher abgezogen werden. Bei Männern beträgt der Wasseranteil im Körper 70%, bei Frauen 60%. Der Unterschied rührt daher, daß Frauen aufgrund ihrer körperlichen Konstitution einen höheren Fettanteil aufweisen.

Beispiel: Wiegt eine Frau 65 kg, beträgt ihr reduziertes Gewicht:


65 kg * 0.6 = 39 kg


Der Alkohol geteilt durch das reduzierte Gewicht führt damit zu einer BAK von


60.75 g Alkohol / 39 kg = 1.56 Promille


Davon ist nun das sogenannte Resorptionsdefizit abzuziehen. Dieses beträgt zwischen 10 und 30 %. Das Resorptionsdefizit entsteht dadurch, daß der Alkohol nicht vollständig auf den Körper wirkt, sondern ein Teil sofort vom Körper energetisch genutzt wird.

Beispiel: Nimmt man als Resorptionsdefizit den Mittelwert von 20%, so sind vom ermittelten Wert von 1.56 Promille, 0.31 abzuziehen, sodaß ein Wert von 1.25 Promille verbleibt.

Weiterhin ist die Zeit zu berücksichtigen, die seit dem Beginn des Trinkens vergangen ist, da bereits mit Beginn des Trinkens der Alkoholabbau beginnt. Dabei beträgt der Alkoholabbau 0.1-0.2 Promille pro Stunde.

Beispiel: Hat die Frau um 18.00 Uhr mit dem Trinken begonnen, sind bei einer Berechnung um 20.00 Uhr bei einem Abbaumittelwert von 0.15 Promille/h nochmals 0.3 Promille abzuziehen, sodaß sie einen Wert von 1.25 - 0.3 = 0.95 Promille aufweist.


Bei einer (groben) Berechnung durch das Gericht ist in jedem Fall der „in dubio pro reo" Grundsatz zu bedenken, d.h. Unsicherheiten der Berechnungsmethode dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Dabei ist zwischen der Frage der Fahruntüchtigkeit und der Frage nach der Schuldunfähigkeit zu unterscheiden. Bei der Frage nach der Fahruntüchtigkeit geht es darum, den Alkoholgehalt in dubio pro reo mögliches gering zu berechnen. Daher ist ein Reduktionsdefizit von 30 % zugrunde zu legen, der Alkoholabbau ist mit 0.2 Promille/h zu berücksichtigen. Hinzu kommt ein einmaliger Sicherheitszuschlag von weiteren 0.2 Promille.

Beispiel: Im oben genannten Beispiel wären daher vom Ausgangswert 1.56 Promille, ein Resorptionsdefizit von 30% (= 0.47) abzuziehen sowie ein Abbau von 2 Stunden (2 * 0.2 = 0.4 + Sicherheitszuschlag 0.2), sodaß im Ergebnis ein Alkoholgehalt von 0.49 verbleibt.

Geht es dagegen um die Frage der Schuldunfähigkeit (ab 3.0 Promille), ist der Wert möglichst hoch zu rechnen, da dies für den Beschuldigten insoweit von Vorteil ist. Das Resorptionsdefizit ist daher mit 10 %, der Abbau mit 0.1 Promille/h anzunehmen.

Beispiel: Für das genannte Beispiel errechnet sich daher Folgendes: 1.56 - 0.16 (10%) - 0.2 (2 * 0.1) = 1.2 Promille.



Widmark´sche Formel:


Flüssigkeit in ml * Alkohol in Vol% * 0.81
------------------------------------------------- - Resorptionsdefizit - Alkoholabbau
Körpergewicht * 0.7/0.6


Dabei ist aber zu beachten, daß in der gerichtlichen Praxis grundsätzlich die BAK rechtsmedizinisch in genauen Verfahren bestimmt wird. Diese Formel kommt aber dann zur Anwendung, wenn eine medizinische Feststellung aufgrund der zeitlichen Umstände nicht mehr möglich ist, also der Alkohol vollständig abgebaut ist, Trinkmenge und Trinkzeitpunkt aber durch glaubhafte Aussagen des Beschuldigten und von Zeugen festgestellt werden können.