Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol im Straßenverkehr

 

Handlung BAK in Promille Tatbestand Rechtsfolge
Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, keine Fahrauffälligkeiten

 

0.5-1.1 § 24a I StVG (Ordnungswidrigkeit) Geldbuße 250.- bis 1.500.- €, § 24a IV 1 StVG, daneben i.d.R. Fahrverbot 1-3 Monate, § 25 I 2 StVG, 4 Punkte im Verkehrszentralregister
Über 1.1 (absolute Fahruntüchtigkeit), Fahrradfahrer über 1.6 Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB (Straftat) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; daneben i.d.R. Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre des Wiedererwerbs von mind. 3 Monaten, §§ 69 I, II Nr.2, 69a I, VII StGB und/oder Fahrverbot 1-3 Monate, § 44 I StGB, 7 Punkte im Verkehrszentralregister
Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien, ungebremstes Überfahren einer „roten Ampel") Ab sog. relativer Fahruntüchtigkeit, ca. 0.3, entscheidend ist alleine, daß der Ausfall alkoholbedingt ist Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB (Straftat) siehe oben
Konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 1.500.- €) durch alkoholbedingte Fahrweise Ab relativer Fahruntüchtigkeit, ca. 0.3 Straßenverkehrsgefährdung,
§ 315c I Nr.1 a), III StGB (Straftat)
vorsätzlich: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
fahrlässig: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
daneben i.d.R. Entziehung der Fahrerlaubnis und mind. dreimonatige Sperre des Wiedererwerbs, §§ 69 I, II Nr.1, 69a I, VII StGB und/oder Fahrverbot 1-3 Monate, § 44 I StGB, 7 Punkte im Verkehrszentralregister
Vergehen nach § 315c I Nr.1 a) StGB oder § 316 StGB, siehe oben Zustand der Schuldunfähigkeit, § 20 StGB, i.d.R. ab 3.0 Vollrausch, § 323a I StGB (Straftat) Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe; daneben i.d.R. Entziehung der Fahrerlaubnis und mind. dreimonatige Sperre des Wiedererwerbs, §§ 69 I, II Nr.4, 69a I, VII StGB und/oder Fahrverbot 1-3 Monate, § 44 I StGB, 7 Punkte im Verkehrszentralregister

 

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